Die Meldepflicht gilt für Zahlungsdienstleister gemäß der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) und damit konkret für Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Postbanken/Postscheckämter, Zahlungsinstitute und weitere Payment-Service-Provider (PSP), die berechtigt sind, Zahlungsdienstleistungen bereitzustellen. Die bekannte Ausnahmeregelung für kleine Zahlungsdienstleister, die weniger als 3 Millionen Euro Transaktionswert verarbeiten, gilt nicht für die CESOP-Meldepflichten.
Das Hauptziel ist die Identifizierung des Zahlungsempfängers, des Geldempfängers und des für die Mehrwertsteuer verantwortlichen Verkäufers von B2C-Online-Transaktionen. In den meisten Fällen sind die erforderlichen Informationen den Zahlungsdienstleistern heute bereits bekannt.
Werden die vorgegebenen Kriterien für grenzüberschreitende Zahlungen erfüllt, so müssen melderelevante Informationen aus KYC- und Transaktionsdaten systemübergreifend gesammelt werden. Grenzüberschreitend ist eine Zahlung im Sinne der Regulierung dann, wenn Gelder von einem Zahler, der in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig ist, an einen Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedsstaat oder Drittland über einen Zahlungsdienstleister übertragen werden.
Betroffen sind dabei alle Arten von Zahlungstransaktionen wie Kartenzahlungen, E-Geld-Transaktionen, Geldüberweisungen und Lastschriften.
Die Europäische Kommission hat bestätigt, dass es sich bei der Meldung um eine automatisierte elektronische Einreichung im XML-Format handelt, die quartalsweise auf Transaktionsebene erfolgt, wenn sie in Summe mehr als fünfundzwanzig Transaktionen in einem Kalenderquartal umfassen. Die Daten sind bis zum 10. Tag des zweiten Monats nach Ende des Berichtszeitraums an CESOP zu übermitteln.
Dabei sind beteiligte Parteien über die unterschiedlichen Zahlungswege zu identifizieren (ggf. mit eindeutigen Identifikationsmerkmalen und der Zuordnung von natürlichen und juristischen Personen).
In Abhängigkeit der Zahlungsart werden bis zu 15 Datenattribute gesammelt und den Behörden gemeldet. Derzeit vorliegende Schnittstellenbeschreibungen definieren folgende Datenelemente für die Meldung:
- BIC bzw. jeder weitere Identifikationsschlüssel, welcher eindeutig den Zahlungsdienstleister (PSP) identifiziert
- Name bzw. Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (VAT/Tax ID)
- IBAN des Zahlungsempfängers (IBAN, ID payee)
- weitere eindeutige Kennzeichen, welche zur eindeutigen Identifikation des Zahlungsempfängers dienen können (BIC, ID payee)
- Adresse des Zahlungsempfängers
- Angabe zu Zahlung oder Zahlungserstattung
- Datum und Uhrzeit (Zeitstempel) der Zahlung
- Betrag und Währung der Zahlung
- Mitgliedstaat, aus dem die Zahlung stammt bzw. in welchem die Zahlungserstattung erfolgt (payment origin / refund origin)
- Transaktionsreferenz, welche die Zahlung oder Zahlungserstattung eindeutig identifiziert (Transaktions-ID)
- Angabe, dass die Zahlung innerhalb den Räumlichkeiten des leistenden Unternehmers initiiert wird (Physical presence)